Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Firma Werbeagentur Kreft GmbH (im Folgenden - Agentur - genannt) zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
1. Preise
Die Höhe des Vergütungsanspruches geht aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung hervor. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, ohne Skonto und sonstige Nachlässe, sofern nicht gesondert vereinbart.
2. Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anders vereinbart, haben die Zahlungen durch Überweisung zu erfolgen. Die Rechnung (Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer) wird mit Übergabe der vereinbarten Leistung angefertigt. Liegt bei Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt. Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer) hat innerhalb der angegebenen Fristen ohne Abzug in Euro zu erfolgen. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich ausgewiesen wird.
Bei neuen Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Wechsel werden nicht angenommen. Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil oder Zwischenrechnungen wird nicht gewährt.
Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, kein Zurückbehaltungs und Aufrechnungsrecht zu. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu vergüten.
Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei der Agentur eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht der Agentur das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der nicht fälligen Rechnungen bzw. den Kontokorrentsaldo zu fordern sowie für noch nicht fällige Schecks und den Gegenwert für noch laufende Aufträge Barzahlungen zu verlangen. Desgleichen hat die Agentur das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen.
3. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen bzw. Einlösung der dafür gegebenen Schecks Eigentum der Agentur. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Kontokorrentforderung. Die Vorbehaltsware darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür gegebenen Schecks ohne Zustimmung der Agentur weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf die Agentur übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die Agentur abgetreten, welche diese Abtretung hierdurch annimmt. An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeder Art ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen der Agentur mit Übergabe ein Pfandrecht bestellt.
4. Lieferungen
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden von der Agentur nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
5. Lieferzeit
Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Freigabe durch den Auftraggeber.
Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung oder Freigabe Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die neue Lieferzeit mit Bestätigung der Änderung.
Betriebsstörungen – im eigenen Betrieb sowie im fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind – verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohlen oder Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder die Agentur für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
6. Lieferverzug
Bei Lieferverzug der Agentur ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; Ersatz entgangenen Gewinns oder Schadenersatz sind ausgeschlossen.
7. Abnahmeverzug
Kommt der Auftraggeber mit Abnahme in Verzug, so stehen der Agentur die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen steht der Agentur aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadensersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellung bzw. bei avisiertem Versand nicht sofort ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, welche die Agentur nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist die Agentur berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
8. Beanstandungen
Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadensersatz verlangt werden. Die Agentur hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Abweichungen in der Beschaffenheit des von der Agentur beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der Papier und Pappindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie, die auf Anfordern dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Ausdruck und Auflage beruhen. Für Arbeiten, die durch eine dritte Firma ausgeführt werden, gelten die Lieferbedingungen der einschlägigen Branche, die auf Anfordern des Auftraggebers zur Verfügung stehen. Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.
9. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster
Diese Leistungen werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
10. Urheberrecht
Vertragsgegenstand ist die Erbringung der in Auftrag gegebenen Leistung sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an dieser erbrachten Leistung. Der Auftraggeber stellt die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen, Muster und Materialien rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung. Tatsachen und Daten, die zur Ausführung des Auftrages notwendig und nützlich sind, werden vom Auftragsgeber unaufgefordert mitgeteilt und der Auftragsgeber versichert, dass seine Angaben richtig und vollständig sind.
Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes. Die Berechtigung der Agentur ihren Firmentext bzw. ihr Firmenzeichen auf Lieferungen aller Art anzubringen gilt als vereinbart. Das an den Auftraggeber übergebene Produkt darf nur für den vereinbarten Zweck und Umfang verwendet werden. Über den Umfang der Nutzung steht dem Urheber ein Auskunftsrecht zu. Das Recht der Verwendung im vereinbarten Rahmen erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung.
Bei Erbringung von Entwicklungsleistungen wird ein Lizenzvertrag mit dem Auftraggeber geschlossen. Bei Verwendung über den vereinbarten Umfang (Wiederholung und Mehrfachnutzung, Abänderung, Überlassung an Dritte) ist die Zustimmung des Urhebers erforderlich und vergütungspflichtig. Bereits im Vorfeld eines Auftrages erarbeitete Konzepte sind bei Nichtzustandekommen eines Vertrages zurückzugeben. Eine Weiternutzung bedarf auf jeden Fall der Zustimmung des Urhebers.
Erstellte Projekte (konzeptionelle, gestalterische oder ideelle) können vom Urheber zur Eigenwerbung und nach einer Veröffentlichung beim Auftraggeber genutzt werden. Die Agentur ist nicht verpflichtet, z.B. Umdrucke von Lithographien und Kopien von Kopiervorlagen zu liefern.
Für die Prüfung des Rechts der Verwendung und Vervielfältigung von Textvorgaben und Bildvorlagen durch den Auftraggeber, ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen und sonstigen Angaben und Unterlagen des Auftraggebers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Auftraggeber die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
Designerische Leistungen können in der Einarbeitungsphase hinsichtlich fremder Rechte nicht geprüft werden. Für diesbezügliche Prüfungen wird dem Auftraggeber die Beauftragung eines Patentanwaltes angeraten. Erfolgt die Beauftragung zur Erstellung eines eintragbaren Zeichens oder die Schöpfung eines eintragbaren Namens, müssen patentrechtlich bedingte Folgeentwürfe zusätzlich berechnet werden. Notwendige Anwaltshonorare sind in der Konzeptkalkulation nicht enthalten. Die Agentur behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuleiten, die sie vor widerrechtlicher Verwendung von unvergüteten Entwürfen aller Art durch den Auftraggeber schützen. Erfolgen durch den Auftraggeber keine patentrechtlichen Recherchen zur Prüfung der Rechtslage entworfener Zeichen oder Wortschöpfungen, kann die Agentur nicht haftbar gemacht werden, wenn Dritte Schutzrechte geltend machen.
11. Haftung
Die Agentur haftet nur in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Agentur beschränkt sich auch bei Fällen grober Fahrlässigkeit und auf den Ausgleich typischer und voraussehbarer Schäden. Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchzuführen.
Der Auftraggeber stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat. Erachtet die Agentur für die durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Auftraggeber die Kosten.
12. Versicherungen
Wenn die der Agentur übergebenen Texte, Originale, Papiere, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.
13. Änderungen, Korrekturen
Korrekturseiten sind vom Auftraggeber auf Satz und sonstige Fehler zu prüfen und der Agentur druckreif erklärt zurückzugeben. Die Agentur haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Kosten, einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagedruck.
14. Mehr- oder Minderlieferung
Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 5% anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farbdrucken oder besonders schwierigen Drucken auf 10% bzw. bei Endlosdrucken auf 20%. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr oder Minderlieferung, wenn das Papier von der Agentur auf Grund der Lieferbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.
15. Schriftform
Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.
16. Datenschutz
Die Agentur weist darauf hin, dass die zum Zwecke, der Angebotserstellung, Auftragsdurchführung, Vertragsabwicklung sowie Kundenbetreuung erforderlichen personen- und firmenbezogenen Daten des Auftraggebers, gespeichert werden.
17. Sonstiges
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile, soweit diese Kaufleute sind, ausschließlich Chemnitz.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die betroffene Bestimmung ist so auszulegen, wie sie in rechtswirksamer Weise dem Willen der vertragsschließenden Parteien am nächsten kommt.
Chemnitz, November 2016
Werbeagentur Kreft GmbH
Gewerbegebiet am Stadion
F.-O.-Schimmel-Str. 12
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